Die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung.
Wenn Sie ein vollelektrisches oder Plug-in-Hybrid-Modell als Firmenwagen auch privat nutzen, profitieren Sie von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung. Sparen Sie Geld und übernehmen Sie Verantwortung für die Umwelt – lassen Sie sich elektrifizieren!

Dienstwagenbesteuerung einfach erklärt.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, welchen Sie auch privat nutzen dürfen, dann müssen Sie für diese private Nutzung Steuern zahlen. Das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachzuwendung, und diese muss in der Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil ausgewiesen werden. Als Grundlage des geldwerten Vorteils dient der Brutto-Listenpreis des genutzten Dienstwagens.
Der Klassiker, welcher immer noch für ein Modell mit Verbrennungmotor gültig ist, ist die 1 %-Regelung. In diesem Fall wird bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000,00 € der geldwerte Vorteil 500,00 € mtl. betragen.
Um auch im Dienstwagenbereich die Elektromobilität zu fördern wurde vom Bundesministerium die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Für einen Plug-in Hybrid werden generell 0,5 % mtl. vom Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil angesetzt. Bei einem vollektrischen Modell sinkt der Prozentsatz weiter um die Hälfte auf 0,25 %, wenn der Buttolistenpreis einen Wert von 60.000,00 € nicht übersteigt. Wenn bei einem vollelektrischem Modell der Buttolistenpreis einen Wert von 60.000,00 € übersteigt, beträgt der geldwerte Vorteil, wie schon bei einem Plug-in Hybrid, 0,5 %.
Voraussetzungen bei Nutzung eines Plug-in Hybrids.
Um bei privater Nutzung eines Plug-in Hybrid Dienstwagens in den Genuss der vergünstigen Dienstwagenbesteuerung zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Plug-in Hybrid-Fahrzeug wird haupstächlich beruflich als Dienstwagen genutzt.
Der Firmenwagen wurde dem Arbeitnehmer erstmalig ab dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen, ohne zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden zu sein.
Der Firmenwagen erfüllt die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), in dem der maximale Verbrauch von CO2/km sowie die elektrische Mindestreichweite, ermittelt nach dem WLTP-Testverfahren, festgeschrieben ist:
- Verbrauch: maximal 50 g CO2/km oder
- Mindestreichweite: mindestens 40 km (ab 01.01.2025: mindestens 80 km)
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Die Informationen erfolgen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren WLTP (Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test Procedures) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Pkw sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch den Pkw, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modelle ist unentgeltlich einsehbar an jedem Verkaufsort in Deutschland, an dem neue Pkw ausgestellt oder angeboten werden. Der Leitfaden ist auch hier abrufbar: www.dat.de/co2.
Abbildungen zeigen aufpreispflichtige Sonderausstattungen